I. Geltung der Bestimmungen

1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma Rudolf Pack GmbH & Co KG, Gummersbach (nachfolgend auch als „PACKLITZWIRE“ bezeichnet) gelten für alle Verträge mit inländischen und ausländischen Besteller (nachfolgend auch „Besteller“ genannt).

2. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PACKLITZWIRE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PACKLITZWIRE in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

5. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

II. Vertragsschluss

Die Angebote von PACKLITZWIRE sind freibleibend und nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, PACKLITZWIRE ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme (Auftragsbestätigung) durch PACKLITZWIRE zustande. Weicht dieses von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von PACKLITZWIRE.

III. Lieferfrist, Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von PACKLITZWIRE im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier (4) Wochen ab Vertragsschluss.   

2. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. 

3. Vom Vertrag kann der Besteller beim Lieferverzug im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von PACKLITZWIRE zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von PACKLITZWIRE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten oder an diesem festhalten will.

4. Werden der Versand oder die Zustellung der Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert und fallen infolgedessen Kosten für PACKLITZWIRE an, so kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Die Rechte des Bestellers nach Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Die gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben hiervon ebenfalls unberührt.

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Der Leistungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Gewerbeort von PACKLITZWIRE. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). PACKLITZWIRE ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht diese (auch bei frachtfreier Lieferung) bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung von PACKLITZWIRE gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 

3. Wenn der Versand oder die Übergabe aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ebenfalls auf den Besteller über.

4. PACKLITZWIRE ist bei Annahmeverzug oder vereinbartem, aber ausbleibendem Abruf der Ware durch den Besteller nach fristlosem Ablauf einer von PACKLITZWIRE gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15 % des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von PACKLITZWIRE (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die gültigen Preise für die vereinbarte Leistung ergeben sich aus dem Angebot. Die Preise verstehen sich ausschließlich ab Werk zzgl. Verpackungs- und Spulenkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten als Hohlpreise. Als Kupferpreis gilt – Eindeckung vorbehalten – die DEL Notiz (obere) vom Tag der Rechnungsstellung zzgl. 2% Bezugskosten sowie zzgl. 6,5 % Verarbeitungszuschlag. Nicht enthalten sind zudem Fracht/Versendungs-, Versicherungs- und Zollkosten. Zusätzlich zum Preis für die vereinbarte Leistung wird der Besteller für die Überlassung von Behältern und Spulen den in der Rechnung ausgewiesenen Pfandbetrag an PACKLITZWIRE zahlen (Preis für vereinbarte Leistung und Pfandbetrag zusammen der „Kaufpreis“).

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. PACKLITZWIRE ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.

3. Die Preise verstehen sich ausschließlich ab Werk zzgl. der bei PACKLITZWIRE üblichen Verpackungskosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind Fracht/Versendungs-, Versicherungs- und Zollkosten.

4. Zahlungen sind in EURO ohne Abzug sowie kostenfrei auf eines der von PACKLITZWIRE bezeichneten Bankkonten zu überweisen. Skontozusagen sind in jedem Einzelfall in der schriftlichen Auftragsbestätigung von PACKLITZWIRE auszuweisen und gelten nur unter der Bedingung fristgerechter und vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen von PACKLITZWIRE gegen den Besteller. Skonti sind ausschließlich auf den ggf. um Gutschriften reduzierten, dem Besteller zur Zahlung verbleibenden Betrag anzuwenden.

5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt PACKLITZWIRE vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist PACKLITZWIRE nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann PACKLITZWIRE den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Produkte der Lieferungen bleiben Eigentum von PACKLITZWIRE bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PACKLITZWIRE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird PACKLITZWIRE auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; PACKLITZWIRE steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2.  Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, ist PACKLITZWIRE nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch PACKLITZWIRE liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PACKLITZWIRE hätte dies ausdrücklich erklärt.

3. Bis auf Widerruf ist der Besteller befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, vermischen oder zu verbinden. In diesem Fall gilt was folgt:
   
   a)    Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Besteller mit allen Nebenrechten an PACKLITZWIRE ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an PACKLITZWIRE ab, der dem PACKLITZWIRE in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. In beiden Fällen nimmt PACKLITZWIRE die Abtretung an.
   
   b)    Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware erfolgt für PACKLITZWIRE. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für PACKLITZWIRE mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. PACKLITZWIRE steht Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.  
   
   c)    Zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung bleibt der Besteller, neben PACKLITZWIRE, berechtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, kann PACKLITZWIRE nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Besteller verlangen. Außerdem ist PACKLITZWIRE in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller PACKLITZWIRE unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller PACKLITZWIRE unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Besteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

VII. Eigentum an Behältern und Spulen

Mit der Ware mitgelieferte Behälter und Spulen, für die in der Rechnung ein Pfandgeld angesetzt ist (Ziffer IX Abs. 1), bleiben Eigentum von PACKLITZWIRE und werden dem Besteller nur zeitweise überlassen. Die Behälter und Spulen sind nach Entleerung an PACKLITZWIRE zu übergeben. Wenn die Behälter und Spulen innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung und in einwandfreiem Zustand an PACKLITZWIRE übergeben werden, schreibt PACKLITZWIRE dem Besteller 90 % des Pfandbetrages gut. Einwandfreier Zustand bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Pfandgut sachgerecht verwendet und gelagert wird. Dies umfasst den Schutz vor Verschmutzung, Feuchtigkeit, hohen Temperaturen und direkter UV-Strahlung.

VIII. Mängelansprüche und Prüfungsobliegenheit des Bestellers

 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von PACKLITZWIRE (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

3. Garantien oder Zusicherungen bestehen nur, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Insbesondere schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des bestellten Lieferumfangs sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.

5. Der Besteller verpflichtet sich, die Lieferung unverzüglich, spätestens vor der Weiterverarbeitung auf Mängel hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferanten unverzüglich Anzeige zu machen. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel, die während einer Eingangsprüfung nicht entdeckt werden können. Der Besteller hat 4 Monate Zeit, um verdeckte Mängel zu entdecken und diese unverzüglich anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung als genehmigt. Unterlässt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von PACKLITZWIRE für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. PACKLITZWIRE verzichtet ausdrücklich nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, hat PACKLITZWIRE ein Wahlrecht dahingehend, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. PACKLITZWIRE ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. PACKLITZWIRE ist Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Insbesondere ist die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn PACKLITZWIRE ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer IX und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX. Sonstige Haftung

1. Auf Schadensersatz haften PACKLITZWIRE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PACKLITZWIRE vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

   a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und

   b)    für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt (sog. Kardinalspflichten).

2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn PACKLITZWIRE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse oder Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von PACKLITZWIRE liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der zu liefernden Ware unter diesem Vertrag beeinträchtigen, sodass PACKLITZWIRE seine vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist PACKLITZWIRE (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse  und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für PACKLITZWIRE nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Lieferanten von PACKLITZWIRE vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate an, ist PACKLITZWIRE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XI. Aufrechnung

Der Besteller kann gegen Ansprüche von PACKLITZWIRE nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

XII. Verjährung

1. Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung.

2. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer IX Abs. 1 Satz 1, Satz 2a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Zahlungsort

Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Bestellers der Sitz von PACKLITZWIRE.

XIV. Schlussbestimmungen

1. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Besteller gelten ausschließlich deutsches Recht sowie die in Deutschland maßgeblichen Gebräuche, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Gummersbach. PACKLITZWIRE ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

4. Werden dem Besteller diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in welcher der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

Fassung: 10/2018